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                        Zahlung

                        1) Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware fällig.

                        2) Die Annahme von Zahlungsmitteln wie Schecks und anderen erfüllungshalber gegebenen Papieren, behalten wir uns vor.

                        3) Zahlungsverzug tritt, sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Sofern bei Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland der Schuldner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, so gilt dies nur, wenn in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

                        4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.

                        5) Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Endverbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

                        6) Die Gewährung eines Skontos hat stets zur Voraussetzung, dass keine älteren Rechnungen zur Zahlung offenstehen.

                        7) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Abnehmer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.

                        8) Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise des gewerblichen Abnehmers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des gewerblichen Abnehmers verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - insbesondere auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

                        9) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen unsere Abnehmer an Dritte abzutreten.

                        10) Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands anfallen.

                        Versand / Lieferung / Verpackung und Lagerkosten

                        A. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

                        1) Lieferfristen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wegen der bekannten keramischen Erzeugungseigenschaften unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten voraus.

                        2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc. - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängern , wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

                        Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

                        3) Im Falle des Leistungsverzuges durch uns oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

                        B. Verpackung und Lagerkosten

                        1) Bei Kartonverpackungen sind die Verpackungsspesen in unseren Preisen eingeschlossen. Im Allgemeinen verladen wir alle Produkte auf Europaletten. Diese berechnen wir - sofern nicht die entsprechende Anzahl an Tauschpaletten in qualitativ einwandfreiem Zustand zurückgegeben wird – mit 12 € pro Europalette. Für das Verpacken bzw. Einschrumpfen der Europaletten berechnen wir 2,50 € je eingeschrumpfter Europalette. Bei frachtfreier Rücksendung der Paletten in einwandfreiem Zustand schreiben wir aufgrund des Abzugs für den Handlingsaufwand einen Betrag in Höhe von 8 € pro Palette gut.

                        2) Für Post und Stückgutversandt berechnen wir an Verpackungsspesen 3 % vom Brutto-Warenwert und zusätzlich Versandkosten, die wir zu den Selbstkosten in Rechnung stellen.

                        3) Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zulasten des Abnehmers, auch wenn wir - gemäß Verpackungsverordnung - zur Rücknahme verpflichtet sind.

                        C. Lieferung und Gefahrübergang

                        1) Für Lieferungen unsererseits ist die Verladestelle Leistungs­ort.

                        2) Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Abnehmer über, es sei denn es handelt sich beim Abnehmer um einen Verbraucher. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Abnehmer über.

                        3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

                        4) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Abnehmer berechnet. Bei Lieferung an eine andere als die vereinbarte Stelle trägt der Abnehmer die Kosten.

                        5) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fern-verkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Abnehmer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

                        6) Der Abnehmer ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.

                        7) Der Abnehmer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Duldung des Abnehmers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder eines Hofgrundstücks.

                        • Impressum
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